Betreuungskanzlei Seran
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Voraussetzungen für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung
Gesetzliche Grundlage für die Einrichtung einer Betreuung sind
§§ 1896 bis 1908 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Das zuständige Betreuungsgericht richtet eine Betreuung ein, wenn
ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Kontakt
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Chausseestr. 51 B
10115 Berlin
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Telefonische Sprechstunde
Dienstag und Freitag 11:00 - 13:00 Uhr
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